AGB´s

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,

nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

 

2. Art und Umfang der Leistung

2.1 Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot /einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2.2 Die Leistungen werden wie im Angebot /Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

Der Auftraggeber stellt kostenlos Wasser, Strom, evtl. vorhandene Fahrkörbe, sowie einen angemessenen, Unbefugten unzugänglichen bzw. abgesperrten Raum zur Unterbringung des Materials und der Geräte zur Verfügung.

 

3. Abnahme und Gewährleistung

3.1 Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

3.2 Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3.3 Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

3.4 Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

3.5 Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

Sollte zu Beginn von wiederkehrenden Reinigungsarbeiten kein Übernahmeprotokoll bezüglich der Übernahme der zu reinigenden Flächen und dessen Zustand erstellt worden sein, hat der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrages kein Anrecht, bei Übergabe an ein anderes Dienstleistungsunternehmen auf eine kostenfreie Endreinigung zu bestehen.

 

4. Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend.

4.2 Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf
Leistungszeiten.

4.3 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitsstunden –Std-abgerechnet, wobei jede angebrochene Stunde einer Vollen entspricht.

 

4.4 Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind entsprechend der zur Zeit der Ausführung zuschlagpflichtig. Bei Nachtarbeit 25 Prozent, bei besonders schweren Tätigkeiten kann sich der Nachtzuschlag auf bis zu 40 Prozent erhöhen. An Sonn- und Feiertagen 80 Prozent, und an Feiertagen wie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag, an Neujahr, 1. Mai und 3. Oktober handelt  sich um 200 Prozent.

 

5. Aufmaß

5.1 Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

5.2 Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

5.3 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

 

6. Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

7. Haftung

7.1 Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

7.2 Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar, Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

8.2 Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.

8.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

10. Kündigungsfristen

10.1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich per Einschreiben gekündigt werden.

 

9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich des Sitzes des Auftragnehmers in Traunreut.

 

10. Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

11. Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
11.2 Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf angefragt werden beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens s.h. Kontaktdaten Datenschutzerklärung auf der Webseite. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten die Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der

 

personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem

Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
11.3 Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.

 

11. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

 

AGB der Firma Marx Gebäudemanagement,  Stand 24.09.2922